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Mindestlohn, Minijob-Grenze und die Dokumentationspflichten

Mindestlohn, Minijob-Grenze und die Dokumentationspflichten
Mindestlohn, Minijob-Grenze und die Dokumentationspflichten

Zum 1. Oktober 2022 soll die Minijob-Grenze auf 520 Euro steigen. In seinem Gesetzentwurf, dem das Kabinett nun am 23.02.2022 zugestimmt hat, plant Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zudem die Erhöhung des Übergangsbereichs. Wir erklären Ihnen, wie sich das auf die Stundenzahl der Minijobber auswirkt und was Arbeitgeber beachten sollten. Stand: 19.03.2022

 

Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit?

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2022 bei 9,82 Euro brutto.

Zum 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro steigen.

 

Warum steigt die Minijob-Grenze?

Aktuell liegt die Minijob-Grenze bei 450 Euro/Monat. Dabei handelt es sich um einen starren Wert, der sich nicht an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert. Daher führten bisher die Erhöhungen des Mindestlohns stets dazu, dass Minijobber dann weniger Stunden arbeiten konnten.

 

Ab Oktober 2022 wird die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie erhöht sich daher für jede Mindestlohnerhöhung ab 2023.

Aktuell schreibt der Gesetzgeber die Berechnung der Minijob-Grenze folgendermaßen vor:

12 Euro (Mindestlohn ab Oktober 2022) x 130 / 3 = 520 Euro

Arbeitgeber müssen künftig nicht mehr die Arbeitszeit ihrer Minijobber anpassen, wenn der Mindestlohn steigt.

 

Sonderregelung für Einmalzahlungen

Der Gesetzesentwurf sieht eine Sonderregelung für nicht mit Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen vor. Das betrifft Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind.

Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn

  • sie höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vorliegen und
  • der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet

 

Beispiel:

Ein Arbeitgeber zahlt seinem Minijobber abhängig vom Unternehmensergebnis im November 2023 eine Prämie in Höhe eines Monatsverdiensts von 520 Euro. Weitere Sonderzahlungen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer erhält monatlich ein laufendes Gehalt von 520 Euro.

 

Das laufende Gehalt darf zusammen mit der Sonderzahlung im Jahr 2023 den Betrag von 7.280 Euro (520 Euro x 14) nicht übersteigen. Da die insgesamt gezahlte Vergütung des Minijobbers bei 6.760 Euro im Jahr 2023 liegt und der Arbeitgeber in diesem Beispiel nur in einem Monat mehr also 520 Euro gezahlt hat, führt die Prämie nicht zum Wegfall der Minijob-Regelung für den Arbeitnehmer.

 

Wie viel Stunden dürfen Minijobber ab Oktober arbeiten?

Minijobber können bei einem Mindestlohn von zwölf Euro und der Minijob-Grenze von 520 Euro ab Oktober 2022 pro Monat 43,33 Stunden arbeiten, ohne dass sie die Grenze überschreiten. Für Arbeitgeber ist es empfehlenswert, dass sie mit ihren Minijobbern eine maximale monatliche Stundenzahl von 43 Stunden vereinbaren.

 

Dokumentation der Arbeitszeit mittel Stundenzettel

Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Die Arbeitszeit muss bei jedem Minijobber mit einem Stundenzettel dokumentiert werden.

 

Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):

  1. den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
  2. das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)
  3. die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.

 

Was ist noch zu berücksichtigen:

  1. Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird.
  2. Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.
  3. Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
  4. Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
  5. Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch die Rentenversicherung oder den Zoll vorgezeigt werden.

 

Was ist der Übergangsbereich?

Der Übergangsbereich liegt aktuell zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro Monatsverdienst. Früher wurde dieser auch Gleitzone genannt. In diesem Bereich zahlt der Arbeitgeber reguläre Sozialversicherungsbeiträge. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind aber reduziert. Der Arbeitnehmer bekommt somit mehr Netto vom Brutto. Für den Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge aber wie volle Beiträge. Sie führen also später nicht zu einem geringeren Rentenanspruch.

 

Die Ausweitung des Übergangsbereichs soll Teilzeitkräfte zum Aufstocken ermutigen

Die geplante Ausweitung des Übergangsbereichs auf 1.600 Euro/Monat führt dazu, dass noch mehr Arbeitnehmer, vor allem Geringverdiener und Teilzeitkräfte, von den reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren. Das soll vor allem Teilzeitkräfte dazu ermutigen, dass sie ihre Arbeitszeit aufstocken, der Übergangsbereich verhindert, dass die Abzüge unverhältnismäßig stark ansteigen.

 

Für Rückfragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Ihre Steuerkanzlei Blieninger

 

Richard Blieninger                                                                                         Michael Blieninger

Steuerberater- Rechtsbeistand                                                                   Steuerbater

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