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Honorar

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberater gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen.

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Die Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBVV an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.

Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren

Rund 90.000 Steuerberater in Deutschland leisten wertvolle Beratung für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Mandanten. Die hohe Qualität der Beratungsleistung wird durch eine anspruchsvolle und bundeseinheitliche staatliche Prüfung erreicht, die jeder Steuerberater ablegen muss.  

Gebührenverordnung - warum? 

Zweck der Vergütungsverordnung ist, im Interesse des Auftraggebers und des Steuerberaters angemessene Vergütung festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse, Auseinandersetzungen zu vermeiden.  

Die Vergütung richtet sich gemäß § 11 StBVV nach  

  • der Bedeutung der Angelegenheit,
  • dem Umfang,
  • der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.

Die Vergütung wird als Wert- oder Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Vergütung von der Mittelvergütung auszugehen.

Die Steuerberatervergütungsverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben der Vergütung hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Demnach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.

Im Vergleich zu den einzelnen Vergütungsvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBVV muß dies schriftlich erfolgen. § 14 StBVV ermöglicht es auch, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

Haftung des Steuerberaters

Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und verfügen über ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Blick in ein helles Besprechungszimmer
Farbige Holzstühle in einem Gang

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